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Zur Frage des Stammesrechts bei den Illyriern

Seit mehr als einem Jahrhundert befaßt sich die Geschichtsforschung mit den Illyriern, den ehemaligen Einwohnern des westlichen Teils Südosteuropas.

Von Enver HOXHAJ
Erst die in den letzten Jahrzehnten gewonnenen Erkenntnisse lassen uns jedoch ihre Vergangenheit in einem ganz neuen Licht erscheinen. Die schlechte Quellenlage – die Forschung ist auf wenige literarische Quellen und Inschriften angewiesen – erlaubt uns aber nur jene Perioden und Probleme der Illyrier aufzuhellen, für die entsprechendes Material vorliegt. Aus diesem Grund wurden einige jener Fragestellungen noch nicht behandelt, die zweifellos wichtige Aspekte des illyrischen Lebens betreffen, jedoch keine Spuren in den schriftlichen Quellen hinterlassen haben. Zu deren
Beantwortung kann weder die Archäologie noch die Sprachwissenschaft einen Beitrag leisten.
Auch die Frage des Stammesrechts bei den Illyriern zählt zu diesen nichtbehandelten Problemen. In den wenigen Darstellungen2, die es bisher über die Illyrier gibt, wird diese Frage nicht gestellt, und Beiträge, die sich ausführlicher damit befaßt hätten, fehlen bisher. Die hier vorliegende Darstellung versteht sich jedoch auch nicht als eine systematische Untersuchung, in der die wenigen bei den antiken Autoren erhalten Stellen vollständig ausgewertet und der neueste Forschungsstand zu dieser Frage berücksichtigt werden sollen. Vor allem soll uns in diesem Zusammenhang folgende Frage interessieren: kann man bei den Illyriern als einem antiken Randvolk eine Stammverfassung, die ihr politisches und soziales Leben geregelt haben könnte, nachweisen? Im ersten Teil der Untersuchung soll zunächst versucht werden, dieses Stammesrecht in der illyrischen Gesellschaft zu dokumentieren. Im zweiten Teil soll in der Folge ein Modell formuliert werden, das uns helfen könnte, ein Bild dieser Verfassung zu entwerfen. Die Zusammenfassung der Ergebnisse findet sich im dritten Teil.

Stimmrecht in der Antike

1.
Für unsere Abhandlung ist als Ausgangspunkt eine Quellenstelle von besonderer Bedeutung. Der griechisch schreibende Historiker Polybios, der als zuverlässiger Autor gilt, überliefert uns diese in seinem umfangreichen Werk Historiae:

„Um diese Zeit trafen die Gesandten der Römer ein, erhielten eine Audienz und brachten die gegen sie begangenen Gewalttaten zur Sprache. Teuta hatte sie überhaupt während der ganzen Verhandlungen mit offener Geringschätzung und äußerster Überheblichkeit angehört; als sie aber ihren Vortrag beendet hatten, erklärte sie, von Staats wegen wolle sie versuchen, dafür zu sorgen, daß den Römern durch die Illyrier kein Unrecht geschehe, was jedoch die Privatpersonen betreffe, so hätten die Könige keine gesetzliche Handhabe, die Illyrier an der Freibeuterei zur See zu hindern. (…) Bei den Römern, o Teuta, sagte er, ist es löbliche Sitte, das den einzelnen zugefügte Unrecht von Staats wegen zu verfolgen und den Verletzten beizustehen. Wir werden daher, fuhr er fort, so Gott will, dich rasch und nachdrücklich zwingen, die Gesetze zu verbessern, die für die Könige gegenüber den Illyriern gelten.“